§ 28 AbfG LSA. - Erfassung
Bibliographie
- Titel
- Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA.)
- Amtliche Abkürzung
- AbfG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2129.11
(1) Die zuständige Behörde erfaßt altlastverdächtige Flächen und Altlasten. Andere Behörden, die Anhaltspunkte oder Tatsachen für das Vorliegen einer altlastverdächtigen Fläche oder einer Altlast besitzen, unterstützen die zuständige Behörde bei der Erfassung und stellen ihre Informationen zur Verfügung. Personen, die im Besitz von Informationen über altlastverdächtige Flächen oder Altlasten sind, sollen sie der zuständigen Behörde mitteilen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen; § 40 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend. Die Aufgaben anderer Behörden zur Ermittlung oder Abwehr von Gefahren bleiben unberührt.
(2) Die in § 40 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde die zur Durchsetzung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen; die Gestattungs- und Unterstützungspflichten des § 40 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten für sie entsprechend.