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§ 61 SHSG - Wissenschaftliche Weiterbildung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der wissenschaftlichen Weiterbildung entwickeln und anbieten. Das weiterbildende Studium steht Bewerberinnen und Bewerbern offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf, durch ein Studium oder auf andere Weise erworben haben. Die Lehrveranstaltungen sollen mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar machen.

(2) Für Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge (postgraduale Studiengänge) angeboten werden.

(3) Ein weiterbildender Bachelorstudiengang richtet sich an Personen, die neben der Hochschulzugangsberechtigung bereits über eine im sekundären Bildungsbereich erworbene Berufsausbildung verfügen. Er knüpft an in dieser Berufsausbildung erworbene Kenntnisse und Kompetenzen an, baut auf diese auf, vertieft und erweitert sie; er passt sich der Lernsituation des angesprochenen Personenkreises, insbesondere durch digitale Angebote, Fernstudienanteile oder Angebote in Randzeiten, an. Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung, die die beruflichen Voraussetzungen nach § 77 Absatz 5 Satz 1 erfüllen, erhalten die fachgebundene Studienberechtigung für einen weiterbildenden Bachelorstudiengang, wenn mittels einer Eignungsprüfung festgestellt wird, dass sie über die wesentlichen allgemeinen und fachlichen Grundlagen verfügen, die für den angestrebten Studiengang erforderlich sind. Die Hochschule legt die in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kompetenzen in der Prüfungsordnung fest. Bei der Eignungsprüfung sind Vertreterinnen und Vertreter der Kammern zu beteiligen. Weiterbildende Bachelorstudiengänge führen zu demselben Qualifikationsniveau und verleihen dieselben Berechtigungen wie die übrigen Bachelorstudiengänge.

(4) Weiterbildende Masterstudiengänge setzen ein Lehrangebot voraus, das die beruflichen Erfahrungen berücksichtigt und an diese anknüpft. Zugangsvoraussetzung ist grundsätzlich ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss sowie qualifizierte berufspraktische Erfahrungen von in der Regel nicht unter einem Jahr. Personen, die dem Bachelor-Abschluss vergleichbare Kompetenzen in der beruflichen Praxis erworben haben, können zu einem weiterbildenden Masterstudiengang zugelassen werden, wenn mittels einer Eignungsprüfung festgestellt wird, dass diese Kompetenzen dem für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschluss entsprechen. Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Zugangsvoraussetzungen, Organisation und Abschluss weiterbildender Studien können in Ordnungen geregelt werden.