§ 8h KWG - Zusammenarbeit mit AbwicklungsbehördenBibliographieTitelGesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)Amtliche AbkürzungKWGNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.7610-1Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden1.zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Instituten nach § 6c angeordnet wurden, und 2.sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRRInstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.