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§ 8h KWG - Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden

  1. 1.

    zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Instituten nach § 6c angeordnet wurden, und

  2. 2.

    sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRRInstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.