§ 421 SGB III - Anwendung von Vorschriften und Maßgaben
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Auf die Eingliederungshilfe sind die Vorschriften dieses Buches, des Fünften, des Sechsten und des Elften Buches sowie sonstige Rechtsvorschriften über die Arbeitslosenhilfe oder Empfänger von Arbeitslosenhilfe mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- 1.Bemessungsentgelt ist ein Arbeitsentgelt in Höhe von 60 Prozent der wöchentlichen Bezugsgröße, die bei Entstehung des Anspruchs auf Eingliederungshilfe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 maßgebend ist. 2Die Vorschrift über die Verminderung des Bemessungsentgelts wegen tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen oder wegen Einschränkung der Leistungsfähigkeit beim Arbeitslosengeld gilt entsprechend; dabei ist als Durchschnitt der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst gilt. 3Die Vorschriften über die Anpassung des Bemessungsentgelts sind nicht anzuwenden.
- 2.Die Dauer des Anspruchs auf Eingliederungshilfe beträgt sechs Monate. 2Die Vorschrift über die Minderung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld gilt entsprechend.
- 3.Durch den Bezug von Eingliederungshilfe wird ein Anspruch auf andere Leistungen nach diesem Buch nicht begründet.
- 4.Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Spätaussiedler mit Zustimmung des Arbeitsamtes an einem Deutsch-Sprachlehrgang oder einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnimmt, die für seine berufliche Eingliederung erforderlich sind.
(2) Der Anspruch auf Eingliederungshilfe entsteht für jeden Berechtigten nur einmal, er erlischt auch, wenn der Berechtigte die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosenhilfe nicht beantragt hat.
(3) Die Vorschriften über die Förderung der beruflichen Weiterbildung sind entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Sprachförderung nicht entgegenstehen.
(4) 1Der Bund trägt die Ausgaben der Eingliederungshilfe und der Sprachförderung. 2Verwaltungskosten der Bundesanstalt werden nicht erstattet.