§ 5 IntV - Zulassung zum Integrationskurs

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
Amtliche Abkürzung
IntV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-12-4

(1) 1Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt. 2Sie ist schriftlich zu beantragen. 3Der Antrag kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. 4Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.

(2) 1Die Zulassung ist auf zwei Jahre zu befristen. 2Sie ergeht schriftlich und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung.

(3) 1Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Antragstellers zu beachten. 2Vorrangig zu berücksichtigen sind:

  1. 1.

    Ausländer, die an einem Integrationskurs teilnehmen möchten, um die erforderlichen Kenntnisse für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder für eine Einbürgerung zu erwerben,

  2. 2.

    Ausländer, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten, aber aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an einer Teilnahme gehindert waren,

  3. 3.

    Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Abs. 1 Satz 2 oder nach § 104a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

  4. 4.

    deutsche Staatsangehörige sowie Unionsbürger und deren Familienangehörige, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und denen es bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.

(4) Teilnahmeberechtigte, die ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen haben, können zur einmaligen Wiederholung des Aufbausprachkurses zugelassen werden, wenn sie in dem Sprachtest nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht erfolgreich waren.