§ 37 BremFiG - Versagungsgründe und Einziehen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
- Amtliche Abkürzung
- BremFiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 793-a-1
(1) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
- 1.für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;
- 2.die innerhalb des Bundesgebietes keinen Wohnsitz haben;
- 3.die wiederholt gegen Vorschriften des Fischereirechts oder des Tierschutzrechts verstoßen haben;
- 4.die rechtskräftig wegen Fischwilderei verurteilt worden sind.
(4) Wenn Versagungsgründe erst nach Erteilung des Fischereischeines bekannt werden, kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.