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§ 19 HAbgG NRW - Rechtsverordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Amtliche Abkürzung
HAbgG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Hochschulabgaben, insbesondere zur Höhe des allgemeinen und des besonderen Gasthörer- sowie des Zweithörerbeitrags und zu den einzelnen Tatbeständen und zur Höhe der Beiträge nach § 5, zu den Fällen, in denen eine Forderung notleidend geworden ist und in denen eine Rückzahlung aufgrund einer Begrenzung der Darlehenslasten im Sinne des § 18 Abs. 3 entfällt oder ausfällt, und zu der Verarbeitung personenbezogener Daten zu bestimmen. Das Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Erhebung, Stundung, Ermäßigung oder den Erlass der Hochschulabgaben zu erlassen. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung für Angebote der Hochschule, die kein grundständiges Studium oder Weiterbildung sind, Abgabentatbestände und Abgabensätze vorsehen. Das Ministerium kann die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 3 durch Rechtsverordnung jederzeit widerruflich ganz oder teilweise auf die Hochschulen übertragen.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen und zu den Voraussetzungen, unter denen von der Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Darlehen freigestellt werden kann, zu bestimmen.

(3) Das Ministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Erleichterung des Verfahrens der Nachlagerung das Nähere der Zusammenarbeit und des Finanzflusses zwischen den Hochschulen, dem Ausfallfonds und der NRW.Bank und das Nähere zur Verwaltung des Vermögens des Ausfallfonds durch Rechtsverordnung zu regeln.

(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 und 2 dient der Anpassung der nach diesem Gesetz bestehenden Abgabenpflichtigkeit an die Entwicklung der Lebensverhältnisse und an die Landesplanung im Hochschulwesen sowie zur Sicherung des Vollzugs dieses Gesetzes. Die Rechtsverordnung auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 bedarf des Einvernehmens mit dem Finanzministerium; Halbsatz 1 gilt auch hinsichtlich der Regelung der Fälle, in denen eine Forderung notleidend geworden ist und in denen eine Rückzahlung aufgrund einer Begrenzung der Darlehenslasten im Sinne des § 18 Abs. 3 entfällt oder ausfällt.