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§ 69 LRiG - Besetzung des Dienstgerichtshofs

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010 3

(1) Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen und zwei nichtständigen Beisitzern.

(2) Das Präsidium des Oberlandesgerichts Stuttgart bestimmt aus dem Kreis der ständigen Mitglieder die Vorsitzenden und deren Stellvertreter für die Dauer ihrer Amtszeit. Sie sind abwechselnd den Vorschlagslisten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entnehmen; § 68 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sollen Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht oder Vorsitzende Richter am Verwaltungsgerichtshof sein.

(3) Ein ständiger Beisitzer ist jeweils ein Richter der in Absatz 2 Satz 2 genannten Gerichtsbarkeit, welcher der Vorsitzende nicht angehört. Der andere ständige Beisitzer gehört der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit oder der Sozialgerichtsbarkeit an.

(4) Für die beiden nichtständigen Beisitzer gilt § 68 Abs. 4 entsprechend.

(5) § 68 Abs. 5 gilt entsprechend.