§ 19a ASOG Bln - Videoüberwachung zur Eigensicherung
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- ASOG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2011-1
(1) 1Die Polizei kann bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen im öffentlichen Verkehrsraum Bildaufzeichnungen durch den Einsatz optisch-elektronischer Mittel in Fahrzeugen der Polizei anfertigen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten oder Dritter gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 2Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über Dritte erhoben werden, soweit dies unvermeidbar ist, um die Maßnahme nach Satz 1 durchführen zu können.
(2) Der Einsatz der optisch-elektronischen Mittel ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen, wenn er nicht offenkundig ist.
(3) Die Bildaufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens aber am Tage nach dem Anfertigen zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden.
(4) § 42 Absatz 4 bleibt unberührt.