§ 34 SPolG - Informationsübermittlung an Behörden, öffentliche oder sonstige Stellen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Sind andere Behörden oder öffentliche Stellen für die Gefahrenabwehr zuständig, kann die Polizei diesen Behörden oder öffentlichen Stellen die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Informationen übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Informationen zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich erscheint. Im übrigen kann die Polizei personenbezogene Informationen an Behörden und öffentliche Stellen sowie an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit das zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.
(2) Die Polizei kann personenbezogene Informationen an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit das zur
- 1.Abwehr einer Gefahr durch die übermittelnde Polizeibehörde,
- 2.Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Empfänger
erforderlich ist.
Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt würden. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Informationen nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.