§ 68 KWG LSA - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Amtliche Abkürzung
KWG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.13

(1) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften (Kommunalwahlordnung) zu erlassen. In der Kommunalwahlordnung sind zu regeln:

  1. 1.

    Bildung und Verfahren der Wahlorgane, Berufung in ein Wahlehrenamt, Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern (§§ 9 bis 13); dabei kann vorgesehen werden, dass für die Briefwahl besondere Wahlvorstände gebildet werden; für die Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern können Durchschnittssätze bestimmt werden,

  2. 2.

    Einteilung der Wahlbezirke und Ausstattung der Wahllokale (§ 16), Bekanntmachung der Wahl der Wahlbezirke und der Wahllokale,

  3. 3.

    Führung der Wählerverzeichnisse, Wahlbenachrichtigung, Eintragung in die Wählerverzeichnisse und das Verfahren bei Einsichtnahme und Anträgen auf Berichtigung (§§ 18 und 19),

  4. 4.

    Ausgabe von Wahlscheinen (§ 20),

  5. 5.

    Einreichung von Wahlvorschlägen und Wahlvorschlagsverbindungen sowie das Verfahren für ihre Prüfung, Mängelbeseitigung, Zulassung und Bekanntgabe (§§ 21 bis 28),

  6. 6.

    Form und Inhalt des Stimmzettels (§ 29),

  7. 7.

    Vorbereitung und Durchführung der Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten,

  8. 8.

    Verhinderung von Wahlbeeinflussung, Stimmabgabe, Briefwahl, Wahlurnen und Wahlschutzvorrichtungen (§§ 32 bis 35),

  9. 9.

    Feststellung, Meldung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses einschließlich der Tatbestände für eine ungültige Stimmabgabe (§§ 36 bis 43),

  10. 10.

    Vorbereitung und Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen, einzelner Neuwahlen und Ergänzungswahlen (§§ 44 bis 46, 49); für einzelne Neuwahlen können besondere Regelungen zur Anpassung an die Grundsätze für allgemeine Neuwahlen vorgesehen werden,

  11. 11.

    Verfahren beim Ersatz von Vertretern und beim Ausscheiden von Ersatzpersonen (§§ 47 und 48),

  12. 12.

    Maßnahmen zur Ermittlung der Wahlstatistik (§ 66),

  13. 13.

    Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Bürgermeister, Ortsvorsteher und Landräte (§§ 30 und 30a).

(2) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Ersatz der den Gemeinden nach § 54 Abs. 3 zu erstattenden Kosten durch Verordnung zu regeln.

(3) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, die allgemeine Zulassung von Wahlgeräten nach § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die Genehmigung der Verwendung bei einzelnen Wahlen durch Verordnung zu regeln. Im Einzelnen sind dies:

  1. 1.

    die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl,

  2. 2.

    die Voraussetzungen der allgemeinen Zulassung (Bauart, Bedienung und Anwendung von Wahlgeräten) einschließlich von Nebenbestimmungen, welche die Geeignetheil der Wahlgeräte insbesondere unter Beachtung der Wahlgrundsätze feststellt,

  3. 3.

    das Verfahren der allgemeinen Zulassung sowie die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung,

  4. 4.

    das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,

  5. 5.

    eine praktische Erprobung vor der allgemeinen Zulassung,

  6. 6.

    die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten bei einzelnen Wahlen einschließlich von Nebenbestimmungen, welche den einzelnen Einsatz unter Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze und Funktion der Geräte sicherstellt, sowie die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung.

(4) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt durch Verordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Ausgabe von Wahlscheinen, die Stimmabgabe in Wahllokalen und die Durchführung der Briefwahl abweichende Regelungen zu treffen, um soweit erforderlich die Durchführung der Wahl im Wege der Briefwahl zu ermöglichen, wenn der Landeswahlleiter im Hinblick auf diese Wahl feststellt, dass die Stimmabgabe in Wahllokalen wegen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ganz oder teilweise unmöglich ist.