§ 32 LWaldG - Forstbehörden
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
(1) Oberste Forstbehörde ist der Landwirtschaftsminister.
(2) Obere Forstbehörden ist das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete.
(3) Untere Forstbehörden sind die staatlichen Forstämter des Landes.
(4) Die Dienst- und Fachaufsicht über die untere Forstbehörde obliegt der oberen Forstbehörde, die über die obere Forstbehörde der obersten Forstbehörde.
(5) Die oberste Forstbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Forstämter zu errichten oder aufzulösen sowie deren Zuständigkeitsbereich und Sitz festzulegen oder zu ändern.
(6) § 1 des Großschutzgebietsorganisationsgesetzes vom 18. Dezember 1995 (GVOBl. S. 659) bleibt unberührt.