Versionsverlauf

§ 33 KunstUrhG

Bibliographie

Titel
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie 
Redaktionelle Abkürzung
KunstUrhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-3

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.