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§ 23 BierStV - Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV - Biersteuerverordnung)
Amtliche Abkürzung
BierStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-6-4-1

Bei Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.