Art. 19 BayMG - Rechtsaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
- Amtliche Abkürzung
- BayMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-4-S
(1) Die Landeszentrale unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
(2) Stellt die Rechtsaufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften fest, fordert sie die Landeszentrale auf, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Kommt die Landeszentrale einer Anweisung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle der Landeszentrale auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen. In Programmangelegenheiten sind Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen.