§ 9 KVG LSA - Bekanntmachung von Satzungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.95
(1) Satzungen sind vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung kann durch Aushang, in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt oder in einer oder mehreren Zeitungen erfolgen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die ortsübliche Form der öffentlichen Bekanntmachung ist in der Hauptsatzung zu bestimmen. In der Hauptsatzung ist darauf hinzuweisen, dass in der Kommunalverwaltung Satzungen eingesehen und kostenpflichtig Kopien gefertigt werden können. Der Text bekannt gemachter Satzungen soll auch über das Internet zugänglich gemacht werden.
(2) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen sowie Begründungen oder Erläuterungsberichte Bestandteile von Satzungen, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie bei der Kommune während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung öffentlich ausgelegt werden und in der Bekanntmachung des textlichen Teils der Satzung auf die Dauer und den Ort der Auslegung hingewiesen wird (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung ist nur zulässig, wenn der Inhalt der Satzungsbestandteile nach Satz 1 im textlichen Teil der Satzung hinreichend beschrieben wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Kommunen sowie für Bekanntmachungen von Genehmigungen des Flächennutzungsplanes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.