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§ 36k BremPolG - Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

  1. 1.
    ihre Speicherung unzulässig ist oder
  2. 2.
    bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

Ist eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann an die Stelle der Löschung die Sperrung treten.

(3) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, sind sie im Fall von Absatz 2 Nr. 1 durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks zu sperren. Im Fall von Absatz 2 Nr. 2 sind die Akten spätestens zu vernichten, wenn die gesamte Akte zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

(4) Der Senator für Inneres legt durch Verwaltungsvorschrift die Fristen fest, nach deren Ablauf zu prüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Fristen dürfen

  1. 1.
    bei Erwachsenen zehn Jahre,
  2. 2.
    bei Minderjährigen fünf Jahre und
  3. 3.
    bei Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, zwei Jahre

nicht überschreiten, wobei nach dem Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung des Anlasses zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass der Speicherung eines personenbezogenen Datums. Verbüßt die Person eine Freiheitsstrafe oder ist gegen sie eine mit Freiheitsentzug verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, so beginnt die Frist mit der Entlassung.

(5) Die Pflicht, einzelne personenbezogene Daten unabhängig von einer nach Absatz 4 bestimmten Frist zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren, bleibt unberührt.

(6) An Stelle der Löschung tritt eine Sperrung, solange

  1. 1.
    Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden oder
  2. 2.
    die Nutzung der personenbezogenen Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Verwaltungsverfahren unerlässlich ist.

Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur zu den in Satz 1 Nr. 2 genannten Zwecken verarbeitet werden.