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§ 169 LBG - Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 168 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versorgungsbezügen

  1. 1.
    ein Ruhestandsbeamter
    Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
  2. 2.
    eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
  3. 3.
    eine Witwe
    Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,

so sind daneben die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.

(2) Als Höchstgrenze gelten

  1. 1.
    für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1)
    das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt,
  2. 2.
    für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2)
    das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt,
  3. 3.
    für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)
    75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemißt.

(3) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zurückbleiben.

(4) § 168 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.