§ 135 LWG - Eintragung und Einsicht in das Wasserbuch
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-2
(1) Eintragungen in das Wasserbuch nach § 37 Abs. 2 WHG haben keine rechtlichen Wirkungen auf das Entstehen, die Änderung und das Erlöschen eintragungsfähiger Rechtsverhältnisse.
(2) Jeder kann auf Antrag das Wasserbuch und die Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen ist, einsehen und Ablichtungen oder Abschriften verlangen. Der Antrag ist bei der zuständigen Wasserbehörde (§ 107 Abs. 1 Nr. 5) zu stellen. § 116 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 117 Abs. 1 gelten entsprechend.