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§ 86 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Sie trifft insbesondere Regelungen über

  1. 1.
    Beschäftigungsverbote und Stillzeiten,
  2. 2.
    die Zahlung von Besoldung,
  3. 3.
    Arbeitserleichterungen,
  4. 4.
    Entlassungsverbote,
  5. 5.
    die Unterrichtungspflicht der Beamtin gegenüber dem Dienstherrn,
  6. 6.
    die Kostenübernahme für ärztliche Zeugnisse durch den Dienstherrn.

(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes über den Erziehungsurlaub auf Beamte. Sie trifft insbesondere Regelungen über

  1. 1.
    die Voraussetzungen der Inanspruchnahme,
  2. 2.
    die Dauer,
  3. 3.
    den Entlassungsschutz.

Für die Dauer des Erziehungsurlaubs gilt § 85a Abs. 5 entsprechend.

(3) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung des § 55a des Beamtenrechtsrahmengesetzes die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung des Jugendarbeitsschutzgesetzes auf Beamte unter achtzehn Jahren.