Anlage 1 ArbGG - Gebührenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Arbeitsgerichtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArbGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
320-1

Anlage 1
(zu § 12 Abs. 1)

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
I. Mahnverfahren Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2
9100 Entscheidung über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids 1/2
Die Gebühr darf nicht 1/2 einer Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG überschreiten
II. Prozeßverfahren
1. Prozeßverfahren vor dem Arbeitsgericht Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2
9110 Verfahren im allgemeinen, soweit ein Mahnverfahren vorausgegangen ist 1
abzüglich der Gebühr 9100
9111 Verfahren im allgemeinen, soweit kein Mahnverfahren vorausgegangen ist 1
9112 Beendigung des Verfahrens: ohne streitige Verhandlung außer durch Versäumnisurteil oder durch Beschluß nach § 91a ZPO; durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt Gebühren 9110, 9111 entfallen
9113 Beendigung des Verfahrens: durch Klagerücknahme, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil nach streitiger Verhandlung; durch Versäumnisurteil; durch ein Urteil, das nach § 313a ZPO eine Begründung nicht enthält oder nicht zu enthalten braucht Gebühr 9110 entfällt, Gebühr 9111 ermäßigt sich auf 1/2
Beschluß nach § 91a ZPO:
9117 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO auch nicht abgesehen werden Gebühr 9110 entfällt, Gebühr 9111 ermäßigt sich auf 1/2
9118 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO nicht zu enthalten Gebühr 9110 entfällt, Gebühr 9111 ermäßigt sich auf 3/10.
2. Berufungsverfahren Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
9120 Verfahren im allgemeinen 12/10
9121 Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt Gebühr 9120 entfällt
9122 Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung Gebühr 9120 ermäßigt sich auf 4/10
9123 Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO) 6/10
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach Nummer 9123 vorausgegangen ist, außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei:
9124 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten 6/10
9125 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313a ZPO) 3/10
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach Nummer 9123 vorausgegangen ist, außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei:
9126 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten 12/10
9127 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313a ZPO) 6/10
Beschluß nach § 91a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach den Nummern 9124 oder 9126 fällig geworden ist:
9128 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO auch nicht abgesehen werden 4/10
9129 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO nicht zu enthalten 2/10
3. Revisionsverfahren Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
9130 Verfahren im allgemeinen 16/10
9131 Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt Gebühr 9130 entfällt
9132 Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung Gebühr 9130 ermäßigt sich auf 4/10
Urteil, das die Instanz abschließt, außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei:
9133 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten 16/10
9134 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313a ZPO) 8/10
Beschluß nach § 91a ZPO:
9138 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO auch nicht abgesehen werden 4/10
9139 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO nicht zu enthalten 2/10
III. Verfahren über Anträge auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
1. Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache
9150 Verfahren vor dem Arbeitsgericht über einen Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
4/10
9151 Verfahren vor dem Arbeitsgericht über einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
4/10
9152 Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht über einen Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
4/10
9153 Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht über einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
4/10
9155 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung über den Antrag oder nach Erledigung der Hauptsache oder Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt Gebühren 9150, 9151, 9152, 9153 entfallen
2. Berufungsverfahren Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
9160 Verfahren im allgemeinen 6/10
9161 Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt Gebühr 9160 entfällt
9162 Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung Gebühr 9160 ermäßigt sich auf 2/10
Endurteil außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei:
9163 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten 6/10
9164 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313a ZPO) 3/10
Beschluß nach § 91a ZPO:
9168 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO auch nicht abgesehen werden 2/10
9169 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO nicht zu enthalten 1/10
IV. Selbständiges Beweisverfahren
9200 Selbständiges Beweisverfahren vor dem Arbeitsgericht Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
4/10
9210 Selbständiges Beweisverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
4/10
V. Beschwerdeverfahren Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
9300 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 3 ZPO sowie über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung 8/10
9301Verfahren über die Prozeßkostenhilfe:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ...

Betrag der Gebühr 1905 der Anlage 1 zum GKG
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr nicht zu erheben ist.
9302 Verfahren über in Nummer 9300 nicht aufgeführte Beschwerden: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird 8/10
VI. Verzögerung des Rechtsstreits
9400 Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wie vom Gericht bestimmt