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Art. 27 Verf - (Wahlperiode)

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
Verf,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
100-4

(1) Der Landtag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig  Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.

(2) Der Landtag kann auf Antrag eines Drittels mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Bestimmung eines Termins zur Neuwahl die Wahlperiode vorzeitig beenden. Über den Antrag auf Beendigung kann frühestens nach einer Woche und muss spätestens einen Monat nach Abschluss der Aussprache abgestimmt werden. Die Neuwahl darf frühestens sechzig Tage und muss spätestens neunzig  Tage nach dem Beschluss über die Beendigung der Wahlperiode stattfinden.