Art. 10 FAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Redaktionelle Abkürzung
- FAG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 605-1-F
(1) Der Staat gewährt nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt zuzüglich der gemäß Art. 1 Abs. 2 bereitgestellten Verstärkungsmittel an Gemeinden und Gemeindeverbände Zuschüsse zum Bau von Schulen (einschließlich schulischer Sportanlagen), anerkannten Kindergärten und sonstigen lebenswichtigen öffentlichen Einrichtungen. Den Belangen der Raumordnung ist hierbei Rechnung zu tragen.
(2) Eine anderweitige Verwendung der nach Absatz 1 bezuschussten Baumaßnahmen gilt nicht als zweckwidrige Verwendung nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG, solange und soweit die geförderten Baumaßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (Art. 7 Gemeindeordnung, Art. 5 Landkreisordnung, Art. 5 Bezirksordnung) verwendet werden; dies gilt nicht, wenn die anderweitige Verwendung zu entsprechenden Einnahmen führt.