§ 21 BWO - Auslegung des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Bundeswahlordnung (BWO)
- Amtliche Abkürzung
- BWO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-5
(1) Die Gemeindebehörde legt das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung und an einem Tag bis mindestens 18.00 Uhr aus. Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Auslegung des Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, daß die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. Es ist sicherzustellen, daß Bemerkungen (§ 23 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.
(2) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag der Geburt unkenntlich zu machen.
(3) Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.