§ 79 SGB IV - Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB IV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1

(1) 1Die Versicherungsträger haben Übersichten über ihre Geschäfts- und Rechnungsergebnisse sowie sonstiges statistisches Material aus ihrem Geschäftsbereich zu erstellen und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, landesunmittelbare Versicherungsträger auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder den von diesen bestimmten Stellen vorzulegen. 2Die Unterlagen für das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sind dem im jeweiligen Versicherungszweig im gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs zuständigen Verband zuzuleiten, von diesem auf maschinell verwertbar aufzubereiten und an das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung weiterzuleiten. 3Der Verband hat die aufbereiteten Unterlagen der landesunmittelbaren Versicherungsträger den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder den von diesen bestimmten Stellen auf Verlangen zuzuleiten; dies gilt entsprechend für Unterlagen der bundesunmittelbaren Versicherungsträger, die Versicherte oder Mitglieder in dem betreffenden Land haben. 4Soweit ein Versicherungsträger einem Verband nicht angehört, kann er die Unterlagen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung unmittelbar oder über einen in seinem Versicherungszweig zuständigen Verband vorlegen; bei unmittelbarer Vorlage werden die Unterlagen nach Satz 3 vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zugeleitet. 5Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann zulassen, daß ihm abweichend von Satz 2 die Unterlagen der Träger der Rentenversicherung der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung unmittelbar vorgelegt werden.

(2) 1Das Nähere zu Absatz 1, insbesondere zu Inhalt, Art und Form der Unterlagen, wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften bestimmt, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. 2Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nur an bundesunmittelbare Versicherungsträger richten.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erstellt alljährlich eine Übersicht über die gesamten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des abgeschlossenen Geschäftsjahres.

(3a) Im Bereich der Krankenversicherung sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung das Bundesministerium für Gesundheit tritt und beim Erlaß der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 auch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herzustellen ist.

(3b) Soweit Versichertenstatistiken der Krankenversicherung vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung genutzt werden, sind die Daten auch dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vorzulegen.

(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesanstalt für Arbeit keine Anwendung.