§ 44 BbgAbfG - Ordnungsbehördliche Befugnisse
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 73-1
Die zuständigen Behörden werden beim Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen als Sonderordnungsbehörden tätig. Die ihnen obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr. Für den Vollzug der Aufgaben gelten die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes, soweit die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften keine besondere Regelung enthalten.