§ 65 HBKG - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
der vollziehbaren Anordnung der Gemeinde nach § 10 Abs. 3 Satz 1, ehrenamtlichen Dienst zu leisten, nicht nachkommt,
- 2.
gegen die vollziehbare Anordnung zur Aufstellung, Ausstattung und Unterhaltung einer Werkfeuerwehr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 verstößt,
- 3.
den Mitwirkungspflichten des § 14 Abs. 6 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 3 nicht nachkommt,
- 5.
vollziehbaren Anordnungen der Gesamteinsatzleitung oder der technischen Einsatzleitung nach § 21 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 49 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
- 6.
Brandmeldeanlagen unerlaubt betätigt oder wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen eine Feuerwehr alarmiert, soweit die rechtswidrigen Handlungen nach anderen Vorschriften nicht mit Strafe bedroht sind,
- 7.
einer vollziehbaren Anordnung der Katastrophenschutzbehörde nach § 37 Abs. 1 zur Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen nicht nachkommt,
- 8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 45 Abs. 1 oder 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
- 9.
der Anzeige- und Hinweispflicht des § 45 Abs. 2 nicht unverzüglich nachkommt,
- 10.
den Duldungspflichten des § 46 Abs. 4 zuwiderhandelt,
- 11.
keine gegen Ausfall und Missbrauch geschützte Verbindungen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 herstellt und unterhält,
- 12.
einer vollziehbaren Anordnung der Katastrophenschutzbehörde nach § 47 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
- 13.
der Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung, Überprüfung, Erprobung und Überarbeitung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen nach § 48 Abs. 3 und 5 sowie § 48a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt,
- 14.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 nicht nachkommt oder ihre Durchführung behindert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2, 3 und 13 mit einer Geldbuße bis zu sechzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), ist
- 1.
in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 6, 8 und 9 sowie des Abs. 1 Nr. 10, soweit Zwecke des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe berührt sind, der Gemeindevorstand,
- 2.
in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 das Regierungspräsidium,
- 3.
in den Fällen des Abs. 1 Nr. 4 die Gebietskörperschaft, der die Aufgabe nach § 16 Abs. 1 übertragen wurde,
- 4.
in den Fällen des Abs. 1 Nr. 5 und 14 die Gebietskörperschaft, die die Gesamteinsatzleitung oder die technische Einsatzleitung wahrgenommen hat,
- 5.
in den Fällen des Abs. 1 Nr. 7, 11 bis 13 sowie des Abs. 1 Nr. 10, soweit Zwecke des Katastrophenschutzes berührt sind, die untere Katastrophenschutzbehörde.