§ 139c AO - Wirtschafts-Identifikationsnummer
Bibliographie
- Titel
- Abgabenordnung (AO)
- Amtliche Abkürzung
- AO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-3
(1) 1Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. 2Sie beginnt mit den Buchstaben "DE". 3Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.
(2) 1Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet. 2Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke oder für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist. 3Soweit die Wirtschafts-Identifikationsnummer andere Nummern ersetzt, bleiben Rechtsvorschriften, die eine Übermittlung durch die Finanzbehörden an andere Behörden regeln, unberührt.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind, folgende Daten:
- 1.Wirtschafts-Identifikationsnummer,
- 2.Identifikationsnummer,
- 3.Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name des Unternehmens,
- 4.frühere Firmennamen oder Namen des Unternehmens,
- 5.Rechtsform,
- 6.Wirtschaftszweignummer,
- 7.amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 8.Anschrift des Unternehmens, Firmensitz,
- 9.Handelsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),
- 10.Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
- 11.Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
- 12.zuständige Finanzbehörden,
- 13.Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a, (1)
- 14.Angaben zu verbundenen Unternehmen. (1)
§ 139c Absatz 3 Nummer 13 und 14 AO angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417), erstmals anzuwenden ab dem 31. Dezember 2014
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu juristischen Personen folgende Daten:
- 1.Wirtschafts-Identifikationsnummer,
- 2.Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,
- 3.Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs),
- 4.frühere Firmennamen,
- 5.Rechtsform,
- 6.Wirtschaftszweignummer,
- 7.amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 8.Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,
- 9.Datum des Gründungsaktes,
- 10.Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),
- 11.Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
- 12.Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
- 13.Zeitpunkt der Auflösung,
- 14.Datum der Löschung im Register,
- 15.verbundene Unternehmen,
- 16.zuständige Finanzbehörden,
- 17.Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a. (2)
§ 139c Absatz 4 Nummer 17 AO angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417), erstmals anzuwenden ab dem 31. Dezember 2014
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu Personenvereinigungen folgende Daten:
- 1.Wirtschafts-Identifikationsnummer,
- 2.Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,
- 3.Identifikationsmerkmale der Beteiligten,
- 4.Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der Personenvereinigung,
- 5.frühere Firmennamen oder Namen der Personenvereinigung,
- 6.Rechtsform,
- 7.Wirtschaftszweignummer,
- 8.amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 9.Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,
- 10.Datum des Gesellschaftsvertrags,
- 11.Handels- oder Partnerschaftsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),
- 12.Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
- 13.Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
- 14.Zeitpunkt der Auflösung,
- 15.Zeitpunkt der Beendigung,
- 16.Datum der Löschung im Register,
- 17.verbundene Unternehmen,
- 18.zuständige Finanzbehörden,
- 19.Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a. (3)
§ 139c Absatz 5 Nummer 19 AO angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417), erstmals anzuwenden ab dem 31. Dezember 2014
(5a) (4)1Bei jedem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3) wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer für jede einzelne seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten, jeden seiner Betriebe sowie für jede seiner Betriebstätten um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt, so dass die Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen in Besteuerungsverfahren eindeutig identifiziert werden können. 2Der ersten wirtschaftlichen Tätigkeit des wirtschaftlich Tätigen, seinem ersten Betrieb oder seiner ersten Betriebstätte wird vom Bundeszentralamt für Steuern hierbei das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet. 3Jeder weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit, jedem weiteren Betrieb sowie jeder weiteren Betriebstätte des wirtschaftlich Tätigen ordnet das Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde fortlaufend ein eigenes Unterscheidungsmerkmal zu. 4Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu den einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeiten, den einzelnen Betrieben sowie den einzelnen Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen folgende Daten:
- 1.
Unterscheidungsmerkmal,
- 2.
Wirtschafts-Identifikationsnummer des wirtschaftlich Tätigen,
- 3.
Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,
- 4.
frühere Firmennamen oder Namen der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,
- 5.
Rechtsform,
- 6.
Wirtschaftszweignummer,
- 7.
amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 8.
Anschrift der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,
- 9.
Registereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),
- 10.
Datum der Eröffnung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit,
- 11.
Datum der Einstellung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit,
- 12.
Datum der Löschung im Register,
- 13.
zuständige Finanzbehörden. (5)
§ 139c Absatz 5a AO eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417), erstmals anzuwenden ab dem 31. Dezember 2014
§ 139c Absatz 5a Satz 4 AO in der Fassung des Artikels 7 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834), anzuwenden ab dem 6. November 2015 - siehe Artikel 18 Absatz 1 des Steueränderungsgesetzes 2015
(6) (6) Die Speicherung der in den Absätzen 3 bis 5a aufgeführten Daten erfolgt, um
- 1.sicherzustellen, dass eine vergebene Wirtschafts- Identifikationsnummer nicht noch einmal für einen anderen wirtschaftlich Tätigen verwendet wird,
- 2.für einen wirtschaftlich Tätigen die vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer festzustellen,
- 3.zu erkennen, welche Finanzbehörden zuständig sind,
- 4.Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
- 5.den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.
§ 139c Absatz 6 AO in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417), erstmals anzuwenden ab dem 31. Dezember 2014
(7) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 6 genannten Zwecke verwendet werden, es sei denn, eine Rechtsvorschrift sieht eine andere Verwendung ausdrücklich vor.