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§ 68 BLG - Grundstücksnutzung

Bibliographie

Titel
Bundesleistungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
54-1

(1) Die Truppen dürfen Grundstücke überqueren, vorübergehend besetzen oder zeitweilig sperren.

(2) Ohne eine besondere Einwilligung des Berechtigten dürfen die Truppen die ihnen nach Absatz 1 zustehenden Rechte nicht ausüben auf

  1. 1.
    bebauten Grundstücken;
  2. 2.
    Grundstücken, die wegen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder als Wasserschutzgebiet durch die zuständigen Behörden als besonders schutzbedürftig erklärt worden sind;
  3. 3.
    Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsbestandteilen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sowie Tierschutzgebieten;
  4. 4.
    Stätten von religiöser, kultureller oder geschichtlicher Bedeutung;
  5. 5.
    Friedhöfen;
  6. 6.
    Anlagen, welche bestimmt sind, die Sicherheit des Straßen-, Eisenbahn-, Wasserstraßen-, See- oder Luftverkehrs zu gewährleisten, und Verkehrsflughäfen;
  7. 7.
    Anlagen, welche bestimmt sind, die Nachrichtenübermittlung zu gewährleisten;
  8. 8.
    Anlagen zur Ent- oder Bewässerung sowie zur Abwässerbeseitigung;
  9. 9.
    Anlagen zum Schutz gegen Naturgewalten;
  10. 10.
    Anlagen zur Versorgung mit Wasser oder Energie.

Unter den in Artikel 45 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut als Naturschutzpark bezeichneten Gebieten sind Nationalparke zu verstehen.

(3) Grundstücke dürfen in geringerer als der sonst zulässigen Höhe überflogen werden, soweit die Bedingungen für die Durchführung der Manöver dies ausdrücklich gestatten.