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§ 28 KFAG - Verwendung der Feuerschutzsteuer

Bibliographie

Titel
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Amtliche Abkürzung
KFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
6022-1

Das Aufkommen der Feuerschutzsteuer fließt nach Abzug

  1. 1.
    der dem Land für den Brandschutz und die Hilfeleistung entstehen Kosten sowie
  2. 2.
    eines dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport zur Förderung des Brandschutzes und der Hilfeleistung zur Verfügung stehenden Betrages in Höhe von bis zu 2,5 v.H. des Steueraufkommens

den Gemeindeverbänden nach einem vom Ministerium des Innern festzusetzenden Schlüssel für Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung sowie zu deren Förderung in den Gemeinden zu.