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§ 9 AbgG - Bezug anderer Tage- und Sitzungsgelder

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-3

Bezieht ein Mitglied des Landtages an einem Tag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des Landtages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungsgelder aus anderen öffentlichen Kassen, so werden 15,34 EUR von der Kostenpauschale einbehalten, jedoch nicht mehr als die aus anderen öffentlichen Kassen geleisteten Tage- oder Sitzungsgelder. Das Gleiche gilt für Auslandsdienstreisen, die auf einen Sitzungstag fallen.