§ 9 AbgG - Bezug anderer Tage- und Sitzungsgelder
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-3
Bezieht ein Mitglied des Landtages an einem Tag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des Landtages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungsgelder aus anderen öffentlichen Kassen, so werden 15,34 EUR von der Kostenpauschale einbehalten, jedoch nicht mehr als die aus anderen öffentlichen Kassen geleisteten Tage- oder Sitzungsgelder. Das Gleiche gilt für Auslandsdienstreisen, die auf einen Sitzungstag fallen.