§ 6 TPG - Achtung der Würde des Organspenders
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG)
- Amtliche Abkürzung
- TPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 212-2
(1) Die Organentnahme und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organspenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden.
(2) Der Leichnam des Organspenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.