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§ 30 SWG - Erhalten der Staumarke

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Der Stauberechtigte und derjenige, der den Stau betreibt, haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarke und Festpunkte zu sorgen. Sie haben jede Beschädigung und Änderung der Staumarke und der Festpunkte dem Landesamt für Umweltschutz unverzüglich anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltliche Arbeitshilfe zu stellen.

(2) Eine die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussende Handlung darf nur mit Genehmigung des Landesamtes für Umweltschutz vorgenommen werden. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt § 29 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechend.