§ 119 LDO - Fernbleiben vom Dienst, Ablehnung einer erneuten Berufung (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinarordnung (LDO)
- Amtliche Abkürzung
- LDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2031
Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).
(1) In den Fällen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes, des § 60 des Beamtenversorgungsgesetzes und des § 97 des Landesbeamtengesetzes kann der Beamte oder Ruhestandsbeamte gegen den Bescheid die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. § 20 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde einzureichen, die ihn erlassen hat, er ist zu begründen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor ihrem Ablauf beim Gericht eingehen. Die Behörde legt den Antrag mit den Akten und ihrer Stellungnahme dem Gericht vor § 42 gilt entsprechend.
(3) Der Antrag hat aufschiebende Wirkung; § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) Das Gericht kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller und der Behörde zuzustellen.
(5) Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde an den Disziplinarsenat zulässig. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Verhängt der Dienstvorgesetzte in den Fällen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes eine Disziplinarmaßnahme und beantragt der Beamte hiergegen eine Entscheidung des Disziplinargerichts oder ist in den Fällen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes oder des § 60 oder § 62 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes das förmliche Disziplinarverfahren bei einem Gericht anhängig, ist das Disziplinarverfahren mit dem Verfahren nach Absatz 1 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.