§ 8 BetrAVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
- Redaktionelle Abkürzung
- BetrAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 800-22-1
(1) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung auf Leistungen nach § 7 besteht nicht, wenn eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung sich dem Träger der Insolvenzsicherung gegenüber verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, und die nach § 7 Berechtigten ein unmittelbares Recht erwerben, die Leistungen zu fordern.
(2) In entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 kann eine Abfindung gezahlt werden, wenn die Versorgungsanwartschaft auf einer Versorgungszusage beruht, die weniger als 10 Jahre vor Eintritt des Sicherungsfalles erteilt wurde.