§ 621 ZPO - Zuständigkeit des Familiengerichts; Verweisung oder Abgabe an Gericht der Ehesache
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) Für Familiensachen, die
- 1.die elterliche Sorge für ein Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,
- 2.die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,
- 3.die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht,
- 4.die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
- 5.die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
- 6.den Versorgungsausgleich, (1)
- 7.Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats,
- 8.Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind,
- 9.Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 10.Kindschaftssachen,
- 11.Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 12.
- 13.Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben
betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich zuständig.
(2) 1Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Familiensachen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 9; für Familiensachen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 13 gilt dies nur, soweit sie betreffen
- 1.in den Fällender Nummer 1 die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind einschließlich der Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, Vormund oder Pfleger,
- 2.in den Fällen der Nummer 2 die Regelung des Umgangs mit einem gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten nach den §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Umgangs eines Ehegatten mit einem Kind des anderen Ehegatten nach § 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 3.in den Fällen der Nummer 3 die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil,
- 4.in den Fällen der Nummer 4 die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind mit Ausnahme von Vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln,
- 5.in den Fällen der Nummer 13 Anordnungen gegenüber dem anderen Ehegatten.
2Ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.
(3) 1Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Familiensache der in Absatz 2 Satz 1 genannten Art bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache zu verweisen oder abzugeben. 2§ 281 Abs. 2, 3 Satz 1 gilt entsprechend.
"Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1983 - 1 BvL 34/79 -, ergangen auf Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Main, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 621 Absatz 1 Nummer 6 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 6 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."