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§ 5 ArchIngKG - Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf vorbehaltlich des § 14 Abs. 1 führen, wer in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure eingetragen ist.

(2) Die geschützten Berufsbezeichnungen dürfen nicht in anderen Wortverbindungen geführt werden. Dies gilt nicht für Wortverbindungen, die von den geschützten Berufsbezeichnungen abgeleitet sind, wie Büro Beratender Ingenieurinnen oder Büro Beratender Ingenieure, Gesellschaft Beratender Ingenieurinnen oder Gesellschaft Beratender Ingenieure. Zusätze, die auf die Fachrichtung hinweisen, sind zulässig; das Gleiche gilt für Hinweise auf die Befähigung nach § 9 Abs. 1 oder 2. § 4 Abs. 3 ist anzuwenden.