§ 106 PatAnwO - Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Das ehrengerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.
(2) Die Staatsanwaltschaft soll von dem Antrag, die ehrengerichtliche Voruntersuchung zu eröffnen, absehen und sogleich die Anschuldigungsschrift einreichen, wenn der Sachverhalt einfach liegt und bereits hinreichend geklärt erscheint.
(3) Das ehrengerichtliche Verfahren wird auch dadurch eingeleitet, daß ein Patentanwalt selbst bei dem Landgericht beantragt, die ehrengerichtliche Voruntersuchung gegen ihn zu eröffnen, damit er sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. An dem weiteren Verfahren ist die Staatsanwaltschaft beteiligt, wie wenn sie selbst den Antrag gestellt hätte. Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist (§ 50) oder das der Vorstand der Patentanwaltskammer gerügt hat (§ 30), kann der Patentanwalt den Antrag nicht stellen.