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§ 10 HmbKHG - Nutzung von Patientendaten innerhalb des Krankenhauses

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Amtliche Abkürzung
HmbKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2126-1

(1) In dem Krankenhaus dürfen Patientendaten genutzt werden, soweit dies erforderlich ist für

  1. 1.
    die Behandlung des Patienten,
  2. 2.
    die Behandlung anderer Patienten des Krankenhauses durch Mitarbeiter, denen diese Daten bereits bekannt sind,
  3. 3.
    die soziale Betreuung und Beratung des Patienten nach § 6, wenn dessen Einwilligung wegen offenkundiger Hilflosigkeit oder mangelnder Einsichtsfähigkeit nicht eingeholt werden kann und der mutmaßliche Wille des Patienten nicht entgegensteht,
  4. 4.
    die Geltendmachung von Ansprüchen des Krankenhauses sowie zur Abwehr von Ansprüchen oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die gegen das Krankenhaus oder seine Mitarbeiter gerichtet sind,
  5. 5.
    die Auswertung der Tätigkeit des Krankenhaus zu organisatorischen oder statistischen Zwecken,
  6. 6.
    die Überprüfung der Tätigkeit der Mitarbeiter des Krankenhauses,
  7. 7.
    die Qualitätskontrolle der Leistungen des Krankenhauses,
  8. 8.
    die Aus-, Fort- und Weiterbildung der in dem Krankenhaus tätigen Mitarbeiter, soweit dies mit anonymisierten Daten nicht möglich ist und im Einzelfall überwiegende Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.

(2) Die in dem Krankenhaus tätigen Mitarbeiter dürfen Patientendaten nur einsehen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen Patientendaten anderen Mitarbeitern nur mitteilen, soweit diese die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigen. Sind mit den benötigten Daten andere personenbezogene Daten so verbunden, dass sie nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können, so dürfen auch die anderen Daten mitgeteilt werden, soweit nicht berechtigte Interessen der Betroffenen an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig.