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§ 47 SJGKreisjagdbeiräte

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
SJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Kreisjagdbeiräte bestehen aus:

  1. 1.
    dem Leiter der unteren Jagdbehörde oder dem von ihm bestimmten Vertreter als Vorsitzendem,
  2. 2.
    dem Kreisbeauftragten für Naturschutz und je einem Vertreter
  3. 3.
    der Vereinigung der Jäger des Saarlandes,
  4. 4.
    der Jagdgenossenschaften,
  5. 5.
    der Jagdpächter,
  6. 6.
    der Landwirtschaftskammer für das Saarland,
  7. 7.
    der staatlichen Forstwirtschaft,
  8. 8.
    der kommunalen Forstwirtschaft und
  9. 9.
    der privaten Forstwirtschaft.