§ 1 VwVGBbg - Vollstreckbare Geldforderungen
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- VwVGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 201-2
(1) Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren durch gesetzliche Vorschriften ausdrücklich zugelassen ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beitreibung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur solcher Stellen und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind.
(2) Sind die Länder durch Bundesgesetz ermächtigt zu bestimmen, daß die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren anzuwenden sind, so findet die Vollstreckung nach den Vorschriften dieses Gesetzes statt.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Vollstreckung aus solchen schriftlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen und gesetzlich zugelassenen schriftlichen Erklärungen, in denen der Schuldner sich zu einer Geldleistung verpflichtet und der Vollstreckung im Verwaltungswege unterworfen hat.