Versionsverlauf

§ 11 NotV - Inhalt der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
Amtliche Abkürzung
NotV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
303-1-3-J

(1) Der Notarassessor soll in alle Arten notarieller Tätigkeit eingewiesen werden, wobei auf die dem Notar obliegenden Belehrungs-, Beratungs- und Betreuungspflichten besonderes Gewicht zu legen ist. Der Notarassessor ist bei der Vorbereitung und Abwicklung von Urkundsgeschäften zu beteiligen, beim Verkehr mit den Parteien zuzuziehen sowie in der Zusammenarbeit mit Gerichten, Grundbuchämtern und sonstigen Dienststellen zu üben. Er soll auch im Steuer- und Kostenwesen sowie in der Führung der Urkundenrolle und der sonstigen Bücher und Akten des Notars unterwiesen und mit der Leitung und Organisation einer Notarstelle vertraut gemacht werden.

(2) Der Notarassessor ist über das Standesrecht und die Pflichten eines Notars gegenüber der Landesnotarkammer und der Notarkasse zu unterrichten. Die Landesnotarkammer kann den Notarassessor verpflichten, Gutachten zu erstatten und Vorträge in Kammerversammlungen zu halten.

(3) Zur selbstständigen Erledigung können dem Notarassessor Verwahrungsgeschäfte, die Anfertigung von Urkundsentwürfen, die selbstständige Beratung von Rechtsuchenden, die Vertretung der Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, soweit kein Anwaltszwang besteht, sowie Schlichtungstätigkeiten übertragen werden, soweit es sich bei diesen Tätigkeiten um Amtstätigkeiten nach den §§ 23, 24 BNotO handelt.

(4) Mit fortschreitender Ausbildungszeit soll der Notarassessor in vermehrtem Umfang zur Tätigkeit als Notarvertreter oder Notariatsverwalter herangezogen werden.