§ 14 BbgWG - Duldungspflicht des Gewässereigentümers

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Der Gewässereigentümer und der Nutzungsberechtigte haben die Gewässerbenutzung als solche unentgeltlich zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist oder eine erlaubnisfreie Benutzung ausgeübt wird.

(2) Die Pflicht zur unentgeltlichen Duldung besteht nicht für die Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 WHG.