§ 14 BbgWG - Duldungspflicht des Gewässereigentümers
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Der Gewässereigentümer und der Nutzungsberechtigte haben die Gewässerbenutzung als solche unentgeltlich zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist oder eine erlaubnisfreie Benutzung ausgeübt wird.
(2) Die Pflicht zur unentgeltlichen Duldung besteht nicht für die Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 WHG.