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§ 1 GeschmMStrZV - Konzentration bei den Landgerichten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
GeschmMStrZV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
301

Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und die Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, sowie die Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen, für die das Landgericht in erster Instanz zuständig ist, werden zugewiesen

dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,

dem Landgericht Bielefeld
für die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn,

dem Landgericht Bochum
für die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen,

dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.