§ 4 BremAGBMG - Inhalt des zentralen Meldedatenbestandes auf Landesebene
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremAGBMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 210-a-1a
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichert die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde im zentralen Meldedatenbestand die in § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten und Hinweise sowie die Ordnungsmerkmale der Meldebehörde nach § 4 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes. Die Daten sind nach Meldebehörden getrennt zu speichern.
(2) Die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde darf die gespeicherten Daten nur zu den in § 2 Absatz 1 genannten Zwecken verarbeiten und nutzen. Sie hat die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.
(3) Für die Aufbewahrung und Löschung von Daten und Hinweisen sowie das Anbieten von Daten an Archive gelten §§ 13 bis 16 des Bundesmeldegesetzes entsprechend.