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  • ab 30.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 100 BremWG - Rechtsnachfolge

Bibliographie

Titel
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Amtliche Abkürzung
BremWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2180-a-1

Die Erlaubnis, Bewilligung und Genehmigung sowie Plangenehmigung und Planfeststellungsbeschluss gehen mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn für ein Grundstück erteilt, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über. Der Inhaber hat der instanziell zuständigen Wasserbehörde den Übergang auf einen Rechtsnachfolger innerhalb von sechs Wochen nach Übergang schriftlich anzuzeigen.