§ 51 HSG LSA - Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte, studentische Hilfskräfte

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Zur Unterstützung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, der Honorarprofessoren, Honorarprofessorinnen, Gastprofessoren, Gastprofessorinnen und Lehrbeauftragten bei ihren Aufgaben in Forschung und Lehre können wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte bestellt und zugeordnet werden. Ihnen kann auch die Aufgabe übertragen werden, im Rahmen der Studienordnung Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen. Die Tätigkeit der wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte steht unter der fachlichen Verantwortung des Mitglieds der Hochschule, dem sie zugeordnet sind. Der Vorschlag zur Einstellung erfolgt durch den Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches im Einvernehmen mit dem Mitglied, dem Leiter oder der Leiterin der Hochschuleinrichtung, dem die wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte zugeordnet werden sollen. § 7 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten entsprechend. Zur Dienstaufgabe der wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte gehört es nicht, sich auf eine Prüfung vorzubereiten.

(2) Der Umfang der Inanspruchnahme der wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte darf die Hälfte der Arbeitszeit eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin nicht erreichen. Voraussetzung für die Bestellung als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskraft ist in der Regel die erfolgreich abgelegte Zwischen- oder Vorprüfung. Nach Abschluss des Studiums dürfen wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte höchstens vier Jahre an der Hochschule beschäftigt werden.

(3) Studierende können nach einem Studium von mindestens zwei Semestern als studentische Hilfskräfte an ihrer oder einer anderen Hochschule beschäftigt werden. In begründeten Einzelfällen kann von dem Erfordernis eines mindestens zweisemestrigen Studiums abgesehen werden. Studentische Hilfskräfte unterstützen das wissenschaftliche und künstlerische Personal bei ihren Tätigkeiten in Forschung und Lehre durch sonstige Hilfstätigkeiten. Sie können auch mit Aufgaben in der Verwaltung, zentralen Einrichtungen und in der Krankenversorgung beschäftigt werden, wenn sie dabei mit dem absolvierten Studium zusammenhängende Kenntnisse und Fähigkeiten nutzen können oder wenn die Tätigkeit fachlich förderlich für das Studium ist. Studentische Hilfskräfte werden in befristeten Angestelltenverhältnissen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Angestellten beschäftigt. Die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit studentischen Hilfskräften ist bis zur Dauer von vier Jahren zulässig.