§ 7 BeamtVG - Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- BeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-25
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die
- 1.
ein Ruhestandsbeamter
- a)
in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amt im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
- b)
in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat,
- 2.
im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu fünf Jahren.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.