§ 32 SchG - Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200
(1) Die staatliche Schulaufsicht umfasst
- 1.
die Planung und Leitung, Ordnung und Förderung des gesamten Schulwesens,
- 2.
das Bestimmungsrecht über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der öffentlichen Schulen und alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten,
- 3.
die Fachaufsicht über die Schulen, nämlich
- a)
die Aufsicht über die schulfachlichen Angelegenheiten und
- b)
die Aufsicht über die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten, soweit sie nicht unter Nummer 5 fallen,
- 4.
die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,
- 5.
die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten nach Maßgabe des § 36,
- 6.
die Aufsicht über die den Gymnasien in Aufbauform und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat angegliederten Schülerinternate.
Die Schulaufsicht schließt die Aufsicht über die datengestützte Qualitätsentwicklung der Schulen ein, die insbesondere eine regelmäßige Information der Schulaufsichtsbehörden und eine Auswertung qualitätsrelevanter Daten der einzelnen Schulen erfordert. Die Schulaufsichtsbehörden werden bei der datengestützten Aufsicht durch das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg und das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung beratend unterstützt. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Inhalt und Verfahren der datengestützten Qualitätsentwicklung nähere Bestimmungen zu erlassen.
(2) Der Umfang der Schulaufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft wird nach Artikel 7 des Grundgesetzes und nach dem Privatschulgesetz bestimmt.
(3) Mit der Ausübung der Schulaufsicht über die schulfachlichen Angelegenheiten sind fachlich vorgebildete, hauptamtlich tätige Beamte zu beauftragen.