§ 19 DiätV

Bibliographie

Titel
Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
DiätV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-4-41

(1) Bei diätetischen Lebensmitteln sind anzugeben:

  1. 1.
    die zu der Bezeichnung gehörenden besonderen ernährungsbezogenen Eigenschaften oder vorbehaltlich des § 3 der besondere Ernährungszweck;
  2. 2.
    die Besonderheiten in der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder der besondere Herstellungsprozess, durch die das Erzeugnis seine besonderen ernährungsbezogenen Eigenschaften erhält;
  3. 3.
    der durchschnittliche Gehalt an verwertbaren Kohlenhydraten, Fetten und Eiweißstoffen jeweils entweder in Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, oder in Hundertteilen des Gewichts; der Angabe bedarf es nicht bei einem Gehalt von weniger als je einem Hundertteil;
  4. 4.
    der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels bezogene durchschnittliche physiologische Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien mit den Worten "... Kilojoule (...Kilokalorien)" oder "... kJ (...kcal)"; bei Erzeugnissen, die erst nach der Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind, ist zusätzlich der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des verzehrfertig zubereiteten Erzeugnisses bezogene Brennwert anzugeben; beträgt der Brennwert weniger als 50 Kilojoule (12 Kilokalorien) in 100 Gramm oder 100 Milliliter, können die Angaben durch die Hinweise "Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 g" oder "Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 ml" ersetzt werden.

Bei Portionspackungen oder Nennung von Portionsmengen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 und 4 zusätzlich auf eine Portion zu beziehen.

(2) Der Berechnung des physiologischen Brennwerts nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind für

ein Gramm verwertbares Fett 38 kJ bzw. 9 kcal
ein Gramm verwertbares Eiweiß 17 kJ bzw. 4 kcal
ein Gramm verwertbare Kohlenhydrate, Sorbit und Xylit sowie Glycerin 17 kJ bzw. 4 kcal
ein Gramm Äthylalkohol 30 kJ bzw. 7 kcal
ein Gramm organische Säure 13 kJ bzw. 3 kcal

zu Grunde zu legen.